Der one-fits-all-disclaimer?

Inzwischen ist die Sammlung der Disclaimer deutlich über 150 Stück angewachsen. Wirklich neue Disclaimer gibt nur wenige. Wie es aussieht, ist ein gewisser Sättigungsgrad eingetreten und die Möglichkeiten zur Variation sind offenbar auch nicht endlos. Vieles hat man schon gesehen und der praktische Bedarf an gänzlich neuen Formulierungen scheint sich in Grenzen zu halten.

Eine Firma probiert einen neuen Weg aus: da wird unter die E-Mail nur noch ein Link gesetzt, der auf den E-Mail Disclaimer verweist, der im Internet auf der Firmen-Homepage abgerufen werden kann. Er wird «External E-Mail Disclaimer» genannt. Das hat sicher Vorteile, so werden die E-Mails nicht unnötig länger und auch beim Ausdrucken könnte so manche Seite Papier gespart werden. Der Leser müsste eigentlich auch den E-Mail Disclaimer im Internet wahrnehmen können: denn wer E-Mails empfangen kann, wird meist auch einen Zugang zum Internet haben. Also warum eigentlich nicht? Ein Problem beginnt beim Ausdrucken: wer von der rechtlichen Wirksamkeit der E-Mail disclaimer überzeugt ist, der muss den Text auch demjenigen Leser wahrnehmbar machen, der die E-Mail nur ausgedruckt vorliegen hat. Man denke z.B. nur an ein Sekretariat, welches Mitarbeitern E-Mails zur Bearbeitung ausdruckt und vorlegt – ja, so etwas soll es noch geben. Vielleicht möchte jemand auch einfach nur unterwegs wichtige E-Mails lesen oder sie altmodisch einer Papierakte zufügen? In dieser Situation ist ein abgedruckter Link in das Internet zum E-Mail disclaimer für den Leser wenig nützlich. Auch der immerhin denkbare Aspekt, auf die mögliche Privilegierung des Inhaltes einer E-Mail hinzuweisen (z.B. bei besonderen Berufsgruppen) greift nicht richtig, wenn der Hinweis nicht explizit wahrnehmbar ist.

Einen großen Vorteil hat aber der lediglich im Internet hinterlegte disclaimer: er kann ständig verändert werden und aktualisiert sich so auf fast magische Weise und dies selbst für bereits vor Jahren abgeschickte E-Mails: das ist doch praktisch 😉

Vorstellen könnte ich mir übrigens, dass in der Zukunft die eine oder andere Firma dazu übergehen wird, auch die Fragen der Rechtsverbindlichkeit von E-Mail Kommunikation in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Die AGB werden oft auch im Internet abgedruckt. Die E-Mail Kommunikation hier aufzunehmen, wäre vielleicht ein interessanter Ansatz. Er hilft aber nicht bei Empfängern, die keine Geschäftsbeziehung mit dem Absender haben, der sich nur in der Adresse geirrt hat.

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