Hintergrund

Worum geht es?

Bei Juristen und Banken beliebt, aber längst auch in vielen anderen Bereichen anzutreffen sind Klauseln, welche am Ende einer E-Mail darauf aufmerksam machen, dass die E-Mail vertrauliche Daten enthalten kann und der Empfänger bestimmte Dinge tun soll, wenn er die E-Mail versehentlich erhalten hat. Manchmal soll der Empfänger die E-Mail nur löschen, dann soll er den Absender über den Irrläufer verständigen und nicht nur die E-Mail löschen, sondern auch alle Anhänge. Manchmal bedankt man sich für derlei Artigkeiten, manchmal nicht. Zum Teil wird dem Empfänger auch das Lesen der E-Mail verboten, wenn er — aus Sicht des Senders — nicht der richtige Empfänger ist.

Was ist davon zu halten?

Was die juristische Wirksamkeit dieser Klauseln betrifft, kann ich nur warnen: sie ist gering. Niemand sollte sich daher beim Versand von brisanten Informationen auf E-Mail Disclaimer verlassen. Eine Ausnahme bilden vielleicht die Hinweise auf den gesetzlichen Datenschutz, wie z.B. in Nr. 4 oder in Nr. 29. Aber darum geht es hier nicht. Ebenso geht es hier nicht um die Pflichtangaben in Geschäftsbriefen nach dem Handelsrecht.

Die «klassischen» E-Mail Disclaimer dienen im günstigsten Fall der Abschreckung des Empfängers und der vermeintlichen Absicherung des Absenders. Im ungünstigsten Fall machen sie den Absender lächerlich. Daher bezeichne ich sie als «Angstklauseln». Wenn wirklich vertrauliche Informationen per E-Mail versandt werden sollen, so empfehle ich die Verschlüsselung und elektronische Signatur der E-Mail. In diesem Fall ist die Verwendung eines disclaimer überflüssig. Es gibt aber inzwischen auch einen disclaimer, der ausdrücklich auf die Verschlüsselung hinweist: 116.

Rechtsprechung zu E-Mail disclaimern ist spärlich. Sinn und Zweck, tiefere Bedeutung ist noch nicht herausgearbeitet. Dies wird sich in Zukunft sicher ändern.

Eine Auswahl: Höhepunkte der Sammlung

Beim Surfen durch die Sammlung der Disclaimer findet man zahlreiche kuriose Konstruktionen. Mein (nicht ganz ernst gemeinter) persönlicher Favorit ist die Nr. 6 — kurz und knapp und dennoch umfassend — und für viele bedeutet die Verwendung von Großbuchstaben in E-Mails Schreien, womit der Text noch die zusätzlichen Attribute «laut» und «deutlich» bekommt. Wer wirklich sicher gehen will, nehme die ausführlichen Versionen Nr. 38 und Nr. 110 — sie sind vielleicht die längsten Angstklauseln der Welt?

Für den unsicheren Verwender, der keine Scheu hat, sich lächerlich zu machen, passt auch die Kombination in der Nr. 94 und Nr. 107 aus Anfangs- und Ende-Disclaimer. Wer einen lateinischen Exoten aus dem Mittelalter sucht, wird unter der Nr. 42 fündig und der humorvolle verwendet die Nr. 53. Für diejenigen, die keine Microsoft-Programme mögen, ist Nr. 63 geeignet. Der Computerkünstler greift zur Nr. 65.

Wer zum Absurden neigt, versuche Nr. 61, Nr. 58, Nr. 92 oder Nr. 101. Etwas Besonderes ist auch der Disclaimer-Disclaimer, also ein Disclaimer, der sich von dem angehängten (Zwangs-) Disclaimer distanziert in Nr. 104.

Nutzer von Disclaimern, die in der Welt der Computer noch nicht angekommen sind, verwenden die Nr. 125. Dort werden E-Mails behandelt, als seien es Briefe aus Papier.

Von Aspekten des Datenschutzes geprägt sind die Nr. 6 und die Nr. 141.

Wer weiter in das Thema der e-mail disclaimer einsteigen möchte, kann sich in der Link-Sammlung umsehen.

Und wenn aber doch?

Wer noch nicht abgeschreckt ist, E-Mail disclaimer zu verwenden, der überlege folgende 4 Punkte:

 1. Persönliche disclaimer

Viele disclaimer beginnen so:

«Der Inhalt dieser E-Mail ist vertraulich und ausschließlich für den bezeichneten Adressaten bestimmt. Wenn Sie nicht der vorgesehene Adressat, oder dessen Vertreter sein sollten, dann…»

Hier stellt sich zunächst die Frage, wie der bezeichnete Adressat zu erkennen ist. In der Regel sind es nur zwei Werte aus denen dies erkannt werden kann:

1. die technische E-Mail Empfänger-Adresse (header),
2. Die Anrede in der E-Mail (body).

Die disclaimer werden auch verwendet, weil Absender-Adressen gefälscht sein können und man sich dagegen absichern möchte. Anders aber bei Empfänger-Adressen. Diesen kommen in der Regel eine etwas höhere Sicherheit zu. Denn es kann zwar bekanntermaßen eine E-Mail unter falschen Namen und falscher E-Mail Adresse gesendet werden, wenn aber auch der Empfänger absichtlich falsch angegeben wird, dann wird die E-Mail nie dorthin gelangen, wo sie hin soll.

Es bleibt damit das Problem des Vertippens, also das unabsichtliche Angeben einer fehlerhaften E-Mail Adresse für den Empfänger. Dann kann es dennoch sein, dass die E-Mail jemanden zugestellt wird, der tatsächlich existiert. Um in einen solchen Fall herauszufinden, wer der «bezeichnete Adressat» ist, bleibt nur noch die Anrede übrig («Sehr geehrter Herr Müller»). Vielleicht hat aber gerade ebenfalls ein anderer Herr Müller die E-Mail erlangt, so dass er sich nicht als der falsche Empfänger der E-Mail fühlt. Sinnvoll ist im Rahmen des disclaimer dann nur ein persönlich formulierter disclaimer, der den Empfänger so genau wie möglich bestimmt. Der disclaimer hieße dann:

«Der Inhalt dieser E-Mail ist vertraulich und ausschließlich für Herrn Dieter Schneider, Account Manager Big Projects Frankfurt, Company Heavy Duties Inc., Mittlerer Weg 13, 54321 Kleinstadt bestimmt. Wenn Sie nicht der vorstehend bezeichnete Adressat, oder dessen Vertreter sein sollten, dann…»

Diesen Aufwand sollte sich jemand, der von der Wirksamkeit von E-Mail disclaimern überzeugt ist, schon machen. Letztlich würde der disclaimer dadurch aufgewertet, weil er nicht als Standard hinter jede noch so unwichtige E-Mail gehängt werden kann, sondern nur dann, wenn es wirklich wichtig und sinnvoll erscheint.

2. Disclaimer am Anfang oder am Ende?

Wen dies noch immer nicht von der Verwendung der disclaimer abgeschreckt hat, der muss noch einen Schritt weiter gehen: die Klausel muss an den Anfang der E-Mail gestellt werden. Nur dann kann der (falsche) Empfänger, der gewillt ist die Anweisungen zu befolgen, korrekt handeln. Dann kann er die E-Mail löschen, noch bevor er vom Inhalt Kenntnis genommen hat. Erst damit könnte der E-Mail disclaimer funktionieren.

In der Praxis stehen die disclaimer jedoch regelmäßig am Ende der E-Mail. Falls der falsche Empfänger bis dort gelesen hat, wird es oft zu spät sein: er hat vom Inhalt Kenntnis genommen. Die Erinnerung im Gehirn des Empfängers kann nicht durch Tastendruck gelöscht werden. Die Konsequenz müsste daher sein, dass ein disclaimer stets zu Beginn der E-Mail steht.

Es bleibt trotzdem zweifelhaft, ob es wirklich eine gute Methode ist, vor jeder wichtigen E-Mail ein derartiges Textmonstrum voranzustellen. Es zwingt aber immerhin sowohl den Sender als auch den Empfänger dazu, sich genauer mit Sinn und Zweck des disclaimers zu beschäftigen.

Seltene Beispiele aus der Praxis finden sich unter Nr. 94 und Nr. 107. Die dort gewählten Konstruktionen bleiben aber bei der Umsetzung nicht konsequent, da zu Beginn der E-Mail der disclaimer nur auffordert, zunächst das Ende der E-Mail mit dem ausführlichen disclaimer zu lesen, statt den disclaimer komplett nach vorn zu stellen. Damit ist das hier beschriebene Problem nicht gelöst, sondern die Angstklausel nur verdoppelt. Schließlich entspricht es nicht den üblichen Lesegewohnheiten, zunächst den Anfang eines Textes zu lesen, dann das Ende und am Schluß den mittleren Teil.

Selbst wenn der komplette disclaimer an den Anfang der E-Mail gestellt wird, so bleibt das Problem der schlichten menschlichen Neugier. Wer einen solchen Hinweistext an den Beginn der E-Mail stellt, der hat bestimmt etwas sehr wichtiges und bedeutungsvolles mitzuteilen. Wer möchte da nicht mal einen Blick riskieren, auch wenn es gar nicht für einen gedacht zu sein scheint? Der disclaimer würde in diesem Fall den Leser bösgläubig machen, d.h. er wird es im Falle einer eventuellen späteren Auseinandersetzung schwer haben, zu behaupten, er hätte nicht wissen können, dass der Text nicht für ihn bestimmt war.

3. Disclaimer und Weiterleitungen

Häufig werden E-Mails vom Empfänger an einen Dritten, ursprünglich nicht angeschriebenen Empfänger, weitergeleitet. Sei es, weil es sich um eine reine Information handelt, sei es weil der Dritte ebenfalls mit dem Inhalt der E-Mail befasst ist. Keiner der in der Sammlung aufgeführten Disclaimer bezieht jedoch hierzu klar und eindeutig Stellung, trotz so manchem Verbot. Unter der Annahme, dass die disclaimer überhaupt gültig sind, wäre nach strenger Auslegung der meisten Disclaimer eine Weiterleitung als ein unerlaubtes Kopieren anzusehen und damit verboten.

Dies würde bedeuten, dass ein Weiterleiten der E-Mail nur dann erlaubt ist, wenn der ursprüngliche Absender dies ausdrücklich zugelassen hat. Zwar erscheint es praxisfern, sich die für die Weiterleitung nötige Erlaubnis einzuholen, doch wer sich den E-Mail Alltag mit etwas Abwechslung würzen will, der Frage beim ursprünglichen Absender mit der disclaimer e-mail jedesmal an, ob man die Mail an den Dritten weiterleiten darf. Das Thema Weiterleitung und disclaimer bleibt spannend…

4. Konsequent sein: nicht nur E-Mail …

Wer E-Mails als ein derart verdächtiges Medium einstuft, dass er meint Disclaimer zu brauchen, der sollte übrigens vor der althergebrachten Korrespondenz per Post nicht haltmachen. Auch ein normaler Brief kann ja mal in falsche Hände fallen, ein Disclaimer wird dann zwar auch nicht viel helfen, doch ist es wenigstens eine konsequente Haltung. Natürlich sollten auch Schreiben per Fax in das Disclaimer-System einbezogen werden.

Bereits die Mönche im Mittelalter haben berücksichtigt, dass Texte in feindliche Hände fallen können und daher den wohl ältesten disclaimer der Welt erfunden (Nr. 42).

Doch vergeblich alle Mühen …

Trotz Befolgung der Vorgaben (1. Disclaimer mit persönlicher Ansprache, 2. Position des Textes an den Beginn und nicht ans Ende der Mail und 4. alle schriftliche Korrespondenz mit Disclaimern ausstatten) wird dies wenig helfen, um eine rechtliche Verbindlichkeit der einseitigen Verpflichtung des Empfängers herbeizuführen. Es bleibt bei einem bloßen Appell und einer nur «gefühlten» Sicherheit. Es bleiben Angstklauseln.

Fazit: Wer vertrauliche Informationen per E-Mail versendet, der sollte diese elektronisch Verschlüsseln und nicht auf Disclaimer vertrauen.

Mitmachen!

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Eine Antwort zu “Hintergrund

  1. Ich bin begeistert, endlich fasst jemand dieses Thema mal wieder an und zusammen. Ich hoffe da kommt noch mehr. Die Sammlung ist toll und sorgt mitunter doch für einiges Schmunzeln.

    Schade das diese Unsitte so extrem zugenommen hat. Es wäre toll, wenn gerade Anwälte (besonders diejenigen welche sich auf IT-Recht spezialisiert haben) hier etwas mehr Aufklärung betreiben würden, selbst wenn es nur in Form von Gastbeiträgen in diversen Online- und Printmedien wäre.

    MfG
    Uwe Brandt

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