Monatsarchiv: Oktober 2016

Geschäftsbrief Disclaimer

Ein neuer disclaimer, welchen ich kürzlich für die Sammlung zuschickt bekam, widmet sich nicht dem versehentlichen Weiterleiten oder Senden, sondern dem Rechtscharakter der E-Mail im Zusammenhang mit dem Handelsrecht. Bekanntlich müssen Geschäftsbriefe, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, Einzelangaben zur Rechtsform, Registergericht, Geschäftsführer und vieles mehr enthalten. Um das in Unternehmen zu vereinfachen und sicherer zu gestalten, werden diese Angaben vielfach zwangsweise unter jede E-Mail angehängt. Diese technische Lösung per Automatik hat den Vorteil, dass man es nicht vergessen kann, hat aber den Nachteil, dass es auch an solche E-Mails gehängt wird, welche keine Geschäftsbriefe darstellen. Aus dieser Not möchte wohl der disclaimer Nr. 159 herauskommen: erst wird der Pflichtteil beigefügt, dann der disclaimer davon. Die Botschaft lautet sinngemäß: «Auch wenn durch das Hinzufügen der handelsrechtlichen Pflichtangaben der Eindruck erweckt wird, dass es sich hier um einen (rechtsverbindlichen) Geschäftsbrief handelt, so kann es sein, dass dies dennoch nicht der Fall ist.» – Eine vielleicht bessere Lösung wäre, die handelsrechtlichen Pflichtangaben nur dann der E-Mail beizufügen, wenn es sich tatsächlich im einen Geschäftsbrief handelt. Das wäre dann keine Lösung durch Technik (der Automat), sonden durch Menschen. Die Frage wird hier wohl eher sein, ob das durch die handelnden Personen in der jeweiligen betrieblichen Praxis sicher umgesetzt werden kann.

 

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