Geschäftsbrief Disclaimer

Ein neuer disclaimer, welchen ich kürzlich für die Sammlung zuschickt bekam, widmet sich nicht dem versehentlichen Weiterleiten oder Senden, sondern dem Rechtscharakter der E-Mail im Zusammenhang mit dem Handelsrecht. Bekanntlich müssen Geschäftsbriefe, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, Einzelangaben zur Rechtsform, Registergericht, Geschäftsführer und vieles mehr enthalten. Um das in Unternehmen zu vereinfachen und sicherer zu gestalten, werden diese Angaben vielfach zwangsweise unter jede E-Mail angehängt. Diese technische Lösung per Automatik hat den Vorteil, dass man es nicht vergessen kann, hat aber den Nachteil, dass es auch an solche E-Mails gehängt wird, welche keine Geschäftsbriefe darstellen. Aus dieser Not möchte wohl der disclaimer Nr. 159 herauskommen: erst wird der Pflichtteil beigefügt, dann der disclaimer davon. Die Botschaft lautet sinngemäß: «Auch wenn durch das Hinzufügen der handelsrechtlichen Pflichtangaben der Eindruck erweckt wird, dass es sich hier um einen (rechtsverbindlichen) Geschäftsbrief handelt, so kann es sein, dass dies dennoch nicht der Fall ist.» – Eine vielleicht bessere Lösung wäre, die handelsrechtlichen Pflichtangaben nur dann der E-Mail beizufügen, wenn es sich tatsächlich im einen Geschäftsbrief handelt. Das wäre dann keine Lösung durch Technik (der Automat), sonden durch Menschen. Die Frage wird hier wohl eher sein, ob das durch die handelnden Personen in der jeweiligen betrieblichen Praxis sicher umgesetzt werden kann.

 

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Der one-fits-all-disclaimer?

Inzwischen ist die Sammlung der Disclaimer deutlich über 150 Stück angewachsen. Wirklich neue Disclaimer gibt nur wenige. Wie es aussieht, ist ein gewisser Sättigungsgrad eingetreten und die Möglichkeiten zur Variation sind offenbar auch nicht endlos. Vieles hat man schon gesehen und der praktische Bedarf an gänzlich neuen Formulierungen scheint sich in Grenzen zu halten.

Eine Firma probiert einen neuen Weg aus: da wird unter die E-Mail nur noch ein Link gesetzt, der auf den E-Mail Disclaimer verweist, der im Internet auf der Firmen-Homepage abgerufen werden kann. Er wird «External E-Mail Disclaimer» genannt. Das hat sicher Vorteile, so werden die E-Mails nicht unnötig länger und auch beim Ausdrucken könnte so manche Seite Papier gespart werden. Der Leser müsste eigentlich auch den E-Mail Disclaimer im Internet wahrnehmen können: denn wer E-Mails empfangen kann, wird meist auch einen Zugang zum Internet haben. Also warum eigentlich nicht? Ein Problem beginnt beim Ausdrucken: wer von der rechtlichen Wirksamkeit der E-Mail disclaimer überzeugt ist, der muss den Text auch demjenigen Leser wahrnehmbar machen, der die E-Mail nur ausgedruckt vorliegen hat. Man denke z.B. nur an ein Sekretariat, welches Mitarbeitern E-Mails zur Bearbeitung ausdruckt und vorlegt – ja, so etwas soll es noch geben. Vielleicht möchte jemand auch einfach nur unterwegs wichtige E-Mails lesen oder sie altmodisch einer Papierakte zufügen? In dieser Situation ist ein abgedruckter Link in das Internet zum E-Mail disclaimer für den Leser wenig nützlich. Auch der immerhin denkbare Aspekt, auf die mögliche Privilegierung des Inhaltes einer E-Mail hinzuweisen (z.B. bei besonderen Berufsgruppen) greift nicht richtig, wenn der Hinweis nicht explizit wahrnehmbar ist.

Einen großen Vorteil hat aber der lediglich im Internet hinterlegte disclaimer: er kann ständig verändert werden und aktualisiert sich so auf fast magische Weise und dies selbst für bereits vor Jahren abgeschickte E-Mails: das ist doch praktisch 😉

Vorstellen könnte ich mir übrigens, dass in der Zukunft die eine oder andere Firma dazu übergehen wird, auch die Fragen der Rechtsverbindlichkeit von E-Mail Kommunikation in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Die AGB werden oft auch im Internet abgedruckt. Die E-Mail Kommunikation hier aufzunehmen, wäre vielleicht ein interessanter Ansatz. Er hilft aber nicht bei Empfängern, die keine Geschäftsbeziehung mit dem Absender haben, der sich nur in der Adresse geirrt hat.

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Neuer Disclaimer

Ein neuer disclaimer, den ich dankenwerter Weise zugeschickt bekam, wurde in die Sammlung aufgenommen. Er mischt in bemerkenswerter Weise Angaben aus dem Handelsrecht mit den häufig zu findenden klassischen Warnhinweisen (E-Mail ist unsicher und kann verändert werden, etc.). Häufig sieht man die Angaben nach dem Handelsrecht und den disclaimer getrennt aufgeführt, bei diesem hier ist das aber nicht so: eventuell der disclaimer der Zukunft?

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Vorsicht Weiterleitung

In der Sammlung der E-Mail disclaimer geht es hauptsächlich um diese Grundform: «Sollten Sie diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, dann…» Er ist sozusagen der Klassiker. Manchmal wird diese Grundform aber mit einer Klausel zum Verbot der Weiterleitung erweitert. Dieser Zusatz ist oft in dieser Form zu finden: «Die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail ist nicht gestattet». Wenn zwar die durch disclaimer propagierte Löschpflicht und Benachrichtigungspflicht kaum justiziabel sein wird, so gilt dies nicht ohne weiteres für die Weiterleitungsverbote. Kein E-Mail Nutzer sollte sich darauf verlassen, dass ein per disclaimer konstatiertes Verbot von Weiterleitungen juristisch stets unbeachtlich sei. Jemand, der sich auf ein Weiterleitungsverbot beruft, wird zwar kaum eine knackige Rechtsnorm finden, um seinen Verbotsanspruch zu untermauern. Eher werden es allgemeine Rechtsgrundsätze sein, ein bißchen Persönlichkeitsschutz und ggf. eine Prise Urheberrecht. Auf jeden Fall wird es ein Wandeln in juristischem Sumpfgelände und dort ist es nicht nur unsicher, sondern auch gefährlich – und zwar für beide Seiten: Verwender und Empfänger. Das Thema bleibt spannend…

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E-Mail disclaimer als Angstklauseln

Eine Sammlung von E-Mail disclaimern und einige Anmerkungen dazu.

Die disclaimer für E-Mails sind seit nun mehr als zehn Jahren besonders bei Juristen und Banken beliebt. Längst sind sie aber auch in vielen anderen Branchen und Bereichen anzutreffen: diese Klauseln, welche am Ende einer E-Mail darauf aufmerksam machen, dass die E-Mail vertrauliche Daten enthalten kann und der Empfänger bestimmte Dinge tun soll, wenn er die E-Mail versehentlich erhalten hat. Manchmal soll der Empfänger die E-Mail nur löschen, dann soll er den Absender über den Irrläufer verständigen und nicht nur die E-Mail löschen, sondern auch alle Anhänge. Manchmal bedankt man sich für derlei Artigkeiten, manchmal nicht. Zum Teil wird dem Empfänger auch das Lesen der E-Mail verboten, wenn er — aus Sicht des Senders — nicht der richtige Empfänger ist.

Hier der Link zur der Sammlung, welche nun auf über 150 Stück gewachsen ist.

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Angstklauseln wird Web 2.0 fähig

Die Zeit war gekommen, sich von der alten Vorgehensweise zur Veröffentlichung von Internet-Seiten zu trennen und in diese moderne Umgebung umzuiehen. Bin selbst gespannt, wie sich dies hier weiter entwickelt…

Die alte «Angstklauseln-in-one-go-Seite» unter http://www.causse.de/recht/angstklauseln.html soll daher nicht mehr bedient und demnächst in ein Archiv umgewandelt werden.

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